Art. 47 · Zweck
BZO Baureglement Unterseen · S. 24 · Original-PDF
1Die Zonen mit Planungspflicht sollen einer besseren Wahrung der öffentlichen - namentlich der landschaftlichen und ortsgestalterischen - Interessen dienen.
2Insbesondere werden folgende Ziele angestrebt: Erreichen einer städtebaulich, ortsplanerisch und räumlich besseren Organisation als dies durch die Regelbauweise möglich wäre. − Durchgehende Gestaltung der öffentlichen, halbprivaten und privaten Aussenräume. − Erreichen einer hohen Wohnqualität und einer dichten Überbauungsform. − Durchsetzen der Gestaltungsgrundsätze, die zu den einzelnen Zonen aufgeführt sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.