Art. 30 · Gebäudeabstand
BZO Baureglement Unterseen · S. 17 · Original-PDF
1Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge.
2Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach diesem Reglement vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, kann die Baubewilligungsbehörde den Grenzabstand angemessen reduzieren, wenn damit für das altrechtliche und für das neue Gebäude die Beschattungstoleranzen gemäss Art. 22 Abs. 3 BauV nicht überschritten werden. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 17
3Vorbehalten bleibt die Befugnis zum Zusammenbau gemäss Art. 14 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 sowie die Gestaltungsfreiheit nach BauG.
IV Gebäudehöhe, Geschosse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.