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Art. 29 · Näherbau

BZO Baureglement Unterseen · S. 17 · Original-PDF

1Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Der zustimmende Nachbar hat bei einem späteren Bau auf seinem Grundstück den Gebäudeabstand einzuhalten. Vorbehalten bleibt der Zusammenbau an der Grenze gemäss Art. 14.3.

2Bei fehlender nachbarlicher Zustimmung oder Anbaubefugnis an nachbarliche Grenzbauten ist ein Näherbau nur mit Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG gestattet. Der privatrechtliche Minimalabstand von 3.00 m bzw. 2.00 m (Art. 79 EG zum ZGB) darf dabei nicht unterschritten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die geschlossene und annähernd geschlossene Bauweise.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.