Art. 31 · Gebäudehöhe
BZO Baureglement Unterseen · S. 18 · Original-PDF
1Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen und zwar vom gewachsenen Boden (Art. 97 BauV) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens. Giebelfelder werden nicht angerechnet.
2Die zulässige Gebäudehöhe gemäss Art. 57 darf vorbehaltlich Abs. 3 und 4 dieses Artikels auf keiner Seite überschritten werden.
3Die zulässige Gebäudehöhe darf für einzelne Kellereinfahrten um höchstens 1.40 m überschritten werden (auf maximal ¼ des Gebäudeumfanges).
4Sofern die nächstliegende Strasse über dem gewachsenen Terrain liegt, kann die Gebäudehöhe vom Strassen- bzw. Gehwegniveau aus gemessen werden, wenn die Mehrhöhe nicht mehr als 1.00 m beträgt (siehe grafische Darstellung im Anhang 1). Der Zuschlag gemäss Abs. 5 entfällt.
5Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die, in der Falllinie gemessen, innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt.
6Bei Bauten in geschlossener Bauweise und annähernd geschlossener Bauweise längs Strassen wird die Gebäudehöhe aller Gebäudeseiten vom Strassen- und Gehwegniveau aus gemessen. Der Zuschlag gemäss Absatz 4 entfällt.
7Die zulässige Gebäudehöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.