Art. 28 · Anlagen und Bauteile
BZO Baureglement Unterseen · S. 17 · Original-PDF
im Grenzabstand
1Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer (z.B. über Eingängen), Vortreppen, zweiseitig offene auskragende oder vorgesetzte Balkone dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens 2.00 m in den grossen bzw. höchstens 1.20 m in den kleinen Grenzabstand hineinragen, sofern ihre Länge beim grossen Grenzabstand 2/3, beim kleinen Grenzabstand 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreitet. In der annähernd geschlossenen Bauweise finden diese Bestimmungen für den seitlichen Abstand keine direkte Anwendung. Sie werden mit Rücksicht auf die Nachbargebäude von Fall zu Fall beurteilt.
2Dachvorsprünge bis 2.00 m Ausladung dürfen allseitig auf die ganze Länge in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen.
3Bauten und Bauteile, welche den gewachsene Boden um weniger als 1.20 m überragen, dürfen, sofern sie keine Öffnungen aufweisen, bis 1.00 m an die Grundstücksgrenze, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an diese heranreichen. Die gleiche Regelung gilt auch für unterirdische Anlagen sowie Rampen und ähnliches.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.