Art. 12 · Grundsatz
BZO Baureglement Unterseen · S. 9 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden, bei Vorliegen einer genügend detaillierten Nutzungsplanung nach der zukünftigen Umgebung.
Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen.
2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung ist besonders auf die folgenden Elemente einzugehen: Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes; Gestaltung inklusive Materialwahl und Farbgebung von Fassaden und Dach; Eingänge, Ein- und Ausfahrten; Aussenräume, insbesondere das Vorland, die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung, soweit sie für den Charakter des Aussenraums bestimmend ist; Abstellplätze für Motorfahrzeuge; Terrainveränderungen.
Aus der Baueingabe muss ersichtlich sein, dass das Projekt diesen Elementen im Sinn von Abs. 1 Rechnung trägt.
3Mit der Baueingabe sind folgende Unterlagen einzureichen: Situationsplan mit Darstellung der Nachbarbauten, inklusive jene auf der gegenüberliegenden Strassenseite; Umgebungsgestaltungsplan gemäss Art. 13 Abs. 1; die Dach- und Fassadenmaterialien sowie die Farben sind zu bemustern; in Gebieten mit geschlossener und annähernd geschlossener Bauweise sollen in den Fassadenplänen die Silhouetten der Nachbarbauten eingezeichnet werden. Die Nachbarfassaden sind mit Fotos zu dokumentieren.
Das zuständige Gemeindeorgan kann den Baugesuchssteller bei Bauvorhaben, die für ihre Umgebung nicht bedeutungsvoll sind, von der Vorlage einzelner Unterlagen entbinden oder die Anforderungen herabsetzen, oder in besonderen Fällen zusätzliche Unterlagen verlangen. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 9
4Die Ortsbildschutzkommission beurteilt die Bauvorhaben in folgenden Fällen: Alle Bauvorhaben innerhalb der Ortsbildschutzgebiete A Bauvorhaben mit Ausnahmen bezüglich Höhe, Volumenziffer und Dachgestaltung innerhalb des Ortsbildschutzperimeters B Bauvorhaben in den Gebieten mit epochenmässig einheitlichem Baubestand Alle schützens- und erhaltenswerten Einzelobjekte im Sinne von Art. 62
Sie kann zur Beurteilung eine neutrale Fachinstanz (Kantonale Denkmalpflege) beiziehen.
II Umgebungsgestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.