← BZO Uetendorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 29

BZO Baureglement Uetendorf · S. 27 · Original-PDF

Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, die als Neubauten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 KEnV gelten, sind von den Anforderungen gemäss Art. 29 GBR befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche

a)weniger als 50 m2 oder

b)maximal 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1‘000 m2 beträgt (vgl. Art. 30 KEnV). Anteil nicht erneuerbarer Energie Bei Gebäuden, die neu erstellt oder erweitert werden, dürfen höchstens 50 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden. Die Gemeinde sorgt bei Neuund Erweiterungsbauten von eigenen Bauvorhaben dafür, dass der Anteil nicht erneuerbarer Energien für Heizung und Warmwasser weniger als 40 % beträgt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.