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Art. 30 · Eine gemeinsame Heizanlage ist dann erforderlich

BZO Baureglement Uetendorf · S. 27 · Original-PDF

Eine gemeinsame Heizanlage ist dann erforderlich, wenn die sechs Einheiten (Wohnen, Dienstleistung und Gewerbe), resp. die zwei Hauptgebäude in einem funktionellen und räumlichen Zusammenhang zueinander stehen (z.B. gleichzeitiges Baugesuch oder der Erlass einer Überbauungsordnung über ein zusammenhängendes Baugebiet). Unter Berücksichtigung der externen Kosten erscheinen Mehrkosten von bis zu 20 % verhältnismässig. Gemeinsames Heizoder Heizkraftwerk

1Werden mehr als sechs Einheiten (Wohnungen, Dienstleistung und Gewerbe) oder zwei Hauptgebäude gleichzeitig erstellt, ist eine gemeinsame Anlage für Heizung und Warmwasser zu erstellen.

2Vorbehalten bleibt die Anschlussmöglichkeit an ein Fernwärmenetz oder einen Nahwärmeverbund mit erneuerbarer Energie.

3Für Vorhaben mit mehr als sechs Einheiten (Wohnungen, Dienstleistung und Gewerbe) oder zwei Hauptgebäuden muss keine gemeinsame Anlage erstellt werden, wenn

–höchstens 25 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien abgedeckt ist;

–Gebäude bereits an ein Fernwärmenetz angeschlossen sind;

–es technisch nicht sinnvoll ist oder ein unverhältnismässig hoher Aufwand nachgewiesen wird; 5. November 2018 27 Baureglement Uetendorf

–Gebäude mindestens ein MINERGIE-P-Label oder einen GEAK der Effizienzklasse A/A besitzt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.