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Art. 25 · Bezüglich Terrainveränderungen vgl. auch Landschaftsschutzgebiete (Art

BZO Baureglement Uetendorf · S. 25 · Original-PDF

Bezüglich Terrainveränderungen vgl. auch Landschaftsschutzgebiete (Art. 40) und besondere Bestimmungen der Gewässerschutzvorschriften. Terrainveränder-ungen, Stütz- und Futtermauern

1Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie sich gut in die bestehende Umgebung einfügen und ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht.

2Stütz- und Futtermauern über 1.20 m sind um mindestens 0.6 m in der Tiefe zu staffeln. Die Absätze sind zu begrünen. Ausgenommen sind reine Garageeinfahrten. Die Baupolizeibehörde kann Stütz- und Futtermauern über 1.20 m bewilligen, wenn dies die Ortsbildsituation nicht stört.

3Terrainveränderungen sind innert zwölf Monaten ab Abhumusierung abzuschliessen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.