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Art. 24 · Für Bepflanzungsabstände

BZO Baureglement Uetendorf · S. 24 · Original-PDF

ist das EGZGB (Art.79) massgebend. Umgebungsgestaltung

1Die Gestaltung der privaten Aussenräume – besonders der einsehbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze und Hauszugänge – hat sich nach den ortsüblichen Merkmalen (Strassen-, Quartier- oder Ortsbild) zu richten.

2Für Neuanlagen und Gartenneugestaltungen sind mehrheitlich einheimische Gehölze zu verwenden. Eine naturnahe Gestaltung ist ebenso wie die Verwendung einheimischer kleinerer Pflanzen anzustreben.

3Siedlungsränder sind abschnittweise mit Sträuchern und Hochstammbäumen zu bepflanzen.

4Offene Abstellplätze sind nach Möglichkeit mit wasserdurchlässigen Belägen (Naturbelag, Rasengittersteine usw.) zu realisieren. Vgl. Art. 14 Abs. 1d BewD

5Mit dem Baugesuch ist ein Gestaltungsplan der Umgebung einzureichen. Der Plan hat Aufschluss zu geben über die Einordnung der Aussenräume in die Landschaft und Siedlung, über deren Gestaltung und Nutzung, insbesondere über Lage und Gestaltung der vorge-schriebenen Kinderspielplätze, Aufenthaltsbereiche, grösseren Spielflächen, Hauszugänge, Abstellplätze für Fahrzeuge, Kehrichtcontainer, Terrainveränderungen, Grünbereiche, Bäume, Büsche, Hecken etc. sowie mit Höhenangaben der Stützmauern, Böschungen, Einfriedungen und dgl.

6Die Umgebungsarbeiten sind innert zwölf Monaten nach Bauabnahme (Bezugskontrolle) abzuschliessen. Vgl. Art. 29 a USG, Art. 1 FrSV Vgl. invasive Pflanzen: http://www.cpsskew.ch/deutsch/infoblaetter_invasive.htm.

7Pflanzen, die krankheitsübertragend und gesundheitsgefährdend wirken oder die biologische Vielfalt bedrohen, dürfen nicht freigesetzt werden bzw. müssen entfernt werden. Die Bauherrschaft hat zudem das Aufkommen von invasiven Pflanzen zu verhindern.

8Bäume und Sträucher müssen gegenüber den öffentlichen Wegen und Strassen periodisch zurückgeschnitten werden und dürfen nicht in das Lichtraumprofil hineinragen. 5. November 2018 24 Baureglement Uetendorf

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.