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Art. 8.11 · Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie

BZO Stallikon · S. 35 · Original-PDF

8.11 Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie Bei der Planung von Bauten ist auf eine für die aktive und passive Sonnenenergienutzung günstige Anordnung zu achten. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie sind in den Wohnzonen bei Erreichung einer befriedigenden und in den Kernzonen bei Erreichung einer guten Einordnung grundsätzlich gestattet. Es dürfen nachweislich keine unzumutbaren Blendwirkungen gegenüber Dritten auftreten. Entsprechende Anlagen an oder auf Gebäuden sind zurückzubauen, sobald sie nicht mehr der Energiegewinnung dienen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.