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Art. 8.10.2 · Grösse
BZO Stallikon · S. 35 · Original-PDF
8.10.2 Grösse Die Spiel- und Ruheflächen müssen bei Mehrfamilienhäusern mindestens 15%, bei Mehrfamilienhäusern als Arealüberbauung mindestens 20%, bei Einfamilienhausgruppen und Reiheneinfamilienhäusern als Arealüberbauung mindestens 10% der anrechenbaren Geschossfläche betragen, welche für Wohnzwecke genutzt wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.