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Art. 9 · Besondere Institute

BZO Stallikon · S. 9 · Original-PDF

9 WEGLEITUNG – HINWEISE – KOMMENTARE zu Ziffer 2.1

–Kernzonen § 50 PBG Die Kernzonen A und W bezwecken die Erhaltung und Erneuerung der für die Erscheinung des Dorfkernes und der Weiler bedeutsamen Bauten mit- samt ihrem Umschwung. Sie sollen ortsbildgerechte Neubauten sowie die gemischte Wohn- und Gewerbenutzung ermöglichen. Die Kernzone B bildet den störungsarmen, das engere Ortsbild umschliessenden Bereich. Ihr kommt auch eine Bindegliedfunktion zwischen dem engeren Ortsbild und den angrenzenden Wohnzonen sowie weiteren Zonen zu. Über die Kernzonenvorschriften hinausgehende Einschränkungen der Baufreiheit auf Grund von Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes im Sinne der §§ 203 ff PBG bleiben vorbehalten. zu Ziffer 2.2

–Nutzweise §§ 49 und 253 PBG Durch die angestrebte Mischnutzug sollen die Ortskerne belebt bleiben. Massagesaloons, Bordelle und andere Betriebe von welchen ideelle Immissionen ausgehen, können im öffentlichen Interesse untersagt werden, wenn diese den Ortscharakter beeinträchtigen. Eine baurechtliche Definition der Begriffe «nicht störendes Gewerbe» und «mässig störendes Gewerbe» besteht nicht. Massgebend ist die Praxis der Rechtssprechung. Beispiele für nicht stören- des Gewerbe: Bäckerei, Schuhmacher, Coiffeur, Ateliers für technische und grafische Berufe, Praxisräume, Quartierläden, Gaststätten, Lagerräume ohne Umschlagsverkehr usw. Beispiele für mässig störendes Gewerbe: Schreinerei, Sägerei, Zimmerei, mechanische Werkstätten, gewerbliche Garagen, Spenglerei usw.

–Verkaufsflächen § 3 BBV II

–Besondere Nutzungsordnungen § 49 a Abs. 3 PBG Mit dieser besonderen Nutzungsanordnung wird ein ansehnlicher Anteil Gewerbe ermöglicht, gleichzeitig jedoch das Wohnen geschützt.

–Übertragung von Nutzweisen Über die Zulässigkeit solcher Übertragungen von Nutzungsarten enthält das PBG keine ausdrückliche Regelung. Diese werden in der Regel eher genehmigt, als Übertragungen von Ausnützungen. zu Ziffer 2.3 Gemäss § 14 BBV II können für Gebiete mit ländlicher Bauweise und für Kernzonen Erleichterungen vorgesehen werden. Es sollen die kantonalen Brandschutzvorschriften gelten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.