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Art. 7 · Ausnahmen

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 8

3 1 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen verletzt werden. 2 Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht. 3 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft, befristet und insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichtet, auf Verlangen der Baubehörde unverzüglich den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen. Die Baubehörde lässt den Revers nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers auf der betreffenden Parzelle im Grundbuch anmerken.

2Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 746 vom 20. September 2022 3 ersetzt durch Art. 82 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) Seite 8/73

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.