Art. 8 · Planungszone
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 9
4 1 Wird eine Planungsmassnahme in die Wege geleitet, so kann die Baubehörde für die entsprechenden Gebiete eine Planungszone (Bausperre) erlassen. Diese ist im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise bekannt zu geben. 2 In der Planungszone werden Bauten und Anlagen nicht bewilligt, wenn sie der vorgesehenen Massnahme widersprechen oder ihre Ausführung beeinträchtigen könnten. 3 Die Planungszone kann von der Baubehörde für längstens ein Jahr angeordnet werden und mit Zustimmung des zuständigen kantonalen Departements angemessen verlängert werden, nötigenfalls auch wiederholt.
4 ersetzt durch Art. 21 KRG Seite 9/73 II. Richtplanung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.