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Art. 6 · Bauamt

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 8

2 1 Die Gemeinde betreibt ein Bauamt. 2 Die Aufgaben des Bauamtes werden von der Baubehörde bestimmt. 3 Über Bauvorhaben, für die das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach Mass– gabe des kantonalen und kommunalen Rechts gilt, entscheidet das Bauamt alleine. Es informiert die Baukommission über seine Entscheide. 4 Bauvorhaben im Sinne von Abs. 3, welche sich unter anderem auf die Erschliessung oder das Ortsbild nachteilig auswirken oder von denen erhebliche Emissionen ausgehen können, kann das Bauamt der Baukommission zur Antragstellung an den Vorstand unterbreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.