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Art. 43 · Abstellplätze auf nahe gelegenen Grundstücken

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 24

1 Wer zur Schaffung von Abstellplätzen auf der Bauparzelle aus objektiven Gründen nicht in der Lage ist, hat seine Pflicht auf einem nahe gelegenen Grundstück zu erfüllen, wenn er dort die nötigen Abstellplätze dauernd rechtlich sichern kann. 2 Die Baubehörde lässt den Parkplatzplan nach rechtskräftiger Genehmigung zulasten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers auf den beteiligten Parzellen im Grundbuch anmerken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.