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Art. 44 · Gemeinschafts-Parkierungsanlagen

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 24

1 Wer aus objektiven Gründen nicht in der Lage ist, die erforderlichen Abstellplätze auf der Bauparzelle oder auf einem nahe gelegenen Grundstück zu schaffen, kann von der Baubehörde analog zu Art. 39 ff zum Einkauf in eine nahe gelegene Gemeinschafts-Parkierungsanlage verpflichtet werden. 2 Die Baubehörde kann Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer, die selbst das Gesuch zur Erstellung einer Parkierungsanlage einreichen, zur Errichtung einer genügend grossen Gemeinschaftsanlage verpflichten, sofern dies als zumutbar erscheint. Nach Anhörung der Betroffenen regelt sie die Einzelheiten in Auflagen zur Baubewilligung. C) Ersatzabgabe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.