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Art. 103 · Bestehende Lagerplätze

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 46

1 Bestehende Lagerplätze für Material und Güter aller Art dürfen grundsätzlich beibehalten werden. Verunstalten sie das Orts- und Landschaftsbild oder verursachen sie übermässige Immissionen, sind sie zu sanieren. Nötigenfalls kann deren Beseitigung angeordnet werden. 2 Der Eigentümer und der Betreiber des Lagerplatzes haften gegenüber der Gemeinde solidarisch für die Kosten derartiger Massnahmen. 3 Die einschlägigen Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.