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Art. 102 · Flugsicherheitszone

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 46

1 Zur Gewährleistung der Flugsicherheit wird eine Flugsicherheitszone ausgeschieden. Die Auswirkungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der Eidgenössischen Luftfahrtsgesetzgebung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.