Art. 101 · Gefahrenzone
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 45
44 1 Die Gefahrenzonen bezeichnen die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmungen oder andere Naturereignisse bedrohten Gebiete. 2 In der Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone I) dürfen keine Bauten erstellt und erweitert werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen wieder aufgebaut werden. Standortgebundene Bauten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sind mit entsprechendem Objektschutz zulässig. 3 In der Gefahrenzone mit geringer Gefahr (Gefahrenzone II) bedürfen Bauvorhaben (Neu- und Erweiterungsbauten, Umbauten mit erheblicher Wertvermehrung) zusätzlicher Genehmigung durch die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden. Die von dieser geforderten baulichen Schutzmassnahmen werden als Bauauflagen in den Baubescheid aufgenommen. 4 Bauvorhaben, welche in der Gefahrenzone II des Brattashanges realisiert werden wollen, unterbreitet die Baubehörde vorgängig einer öffentlichen oder privaten Prüfinstanz zur Prüfung. Die aufgrund dieses Berichtes erforderlichen Bedingungen und Auflagen werden in den Baubescheid aufgenommen. Gegebenenfalls wird die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben ganz verweigert. Auf dem Bauamt liegen Berichte des Instituts für Geotechnik der ETH Zürich vor, welche die Gefahrensituation und die zu treffenden Massnahmen erläutern. 45
43 ersetzt durch Art. 37 KRG
44Abs. 1 -3 ersetzt durch Art. 38 KRG
45Genehmigt gemäss Departementsverfügung vom 23. Oktober 2019 Seite 45/73
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.