Art. 13 · Siedlungsinventar
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 11
1 Das Siedlungsinventar umfasst und bewertet die bestehende Bausubstanz und die Aussenräume.
2 Das Siedlungsinventar wird zunächst als Grobinventar erstellt. Es wird fortlaufend durch die selbständig oder im Rahmen von Baugesuchen erstellten Detailinventare ergänzt.
3 Das Inventar bildet die Grundlage für den Erlass von Schutzzonen, Schutzbereichen und Gestaltungsvorschriften sowie für die Aufnahme erhaltenswerten Bauten oder Baugruppen in den Generellen Gestaltungsplan. Das Inventar steht bei Erneuerungen und Umbauten als Projektierungshilfe zur Verfügung.
Landschaftsinventar
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.