Art. 12 · Planungszone
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 11
1 Wird eine Planungsmassnahme in die Wege geleitet, so kann der Gemeinderat für die entsprechenden Gebiete eine Planungszone erlassen. Diese ist im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise bekannt zu geben.
2 In der Planungszone werden Bauten und Anlagen nicht bewilligt, wenn sie der vorgesehenen Massnahme widersprechen oder ihre Ausführung beeinträchtigen könnten.
3 Die Planungszone kann vom Gemeinderat für längstens ein Jahr angeordnet und mit Zustimmung des zuständigen kantonalen Departementes angemessen verlängert werden. II Grundlagen Siedlungsinventar
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.