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Art. 10 · Besitzstand

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 10

1 Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Sie dürfen zudem umgebaut, angemessen erweitert oder in ihrer Nutzung teilweise geändert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen.

2 Der Abbruch und Wiederaufbau bestehender Bauten ist nur im Rahmen der geltenden Bauvorschriften zulässig.

Ausnahmen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.