← BZO Scuol · Inhaltsverzeichnis

Art. 9 · Bauberatung

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 10

1 Der Gemeinderat bezeichnet eine ausgewiesene Fachperson oder ein Fachgremium als Bauberater. Die Fachperson bzw. die Mitglieder des Fachgremiums dürfen nicht in der Gemeinde wohnhaft sein und daselbst während der Amtsdauer keine Projektierungs- und Bauaufträge übernehmen.

2 Die Bauberatung orientiert und berät Bauherrschaften, Architektinnen und Architekten in Bezug auf die Gestaltung von Bauvorhaben. Sie ist in folgenden Fällen zwingend beizuziehen: - Bauvorhaben in den Dorfkernzonen, den Gewerbezonen und der Bauzone Nairs - bei landwirtschaftlichen Hochbauten - Bauvorhaben an erhaltenswerten Gebäuden gemäss Generellem Gestaltungsplan

In anderen Fällen entscheidet die Baubehörde über den Beizug der Bauberatung. In allen Fällen kann bei Bedarf auch die kantonale Denkmalpflege beigezogen werden.

Besitzstand Art. 9 Gebühren

Die jährlich wiederkehrende Grundgebühr gemäss Art. 106 Abs. 1 BauG beträgt 0.2 ‰ – 0.5 ‰ des Neuwertes gemäss amtlicher Schätzung, mindestens aber von Fr. 20.-- pro Jahr. Sie ist vom Gemeinderat innerhalb dieses Gebührenrahmens so anzusetzen, dass die bei der Gemeinde anfallenden Entsorgungskosten gedeckt werden.

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Gebührenerhebung durch Verordnung.

Für die Mengengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen der Regionalorganisation Pro Engiadina Bassa. Baugesetz Scuol 66

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.