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Art. 11 · Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder

BZO Baureglement Gemeinde Schuebelbach · S. 6 · Original-PDF

lDie Zahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen:

a)bei Wohnbauten mindestens je Wohnung 1.5 Abstellplätze respektive minAbstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder destens pro 100 m2 gesamte Bruttogeschossfläche (BGF) 1.5 Abstellplätze. Der grössere Wert ist massgebend. Die gesamte BGF umfasst die Summe der anrechenbaren Bruttogeschossflächen aller Geschosse, inklusive Dachgeschosse. Garagenvorplätze werden nicht als Abstellplätze angerechnet. Ab

5Wohnungen sind zusätzlich 20 % der erforderlichen Abstellplätze für Besucher vorzusehen und als Besucherparkplätze zu erhalten. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

b)bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnliche Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplätze entsprechend den Normen des VSS (Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute) fest. 2Für Fahrräder, Kinderwagen und dergleichen sind bei Mehrfamilienhäusern sowie in der Regel bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten mindestens gleichviel wettergeschützte Abstellplätze vorzusehen, wie der Normbedarf fü r Motorfah rzeuge verlangt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.