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Art. 52 · Natur- und Landschaftsschutzobjekte: Allgemeine

BZO Baureglement Saanen · S. 42 · Original-PDF

1Die im Zonenplan/Schutzzonenplan und im Anhang48 bezeichneten Gebiete und Objekte sind wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Natur sowie für das Landschafts- oder das Ortsbild geschützt. Natur- und Landschaftsschutzobjekte und -gebiete: Allgemeine Bestimmungen

2Es darf nichts unternommen werden, was dem Schutzzweck zuwiderläuft. Untersagt sind insbesondere

a)der Einsatz von Pestiziden sowie das Ausbringen von Dünger aller Art (Ausnahme: Dolinen),

b)das Deponieren von Stoffen und Flüssigkeiten aller Art, wie z.B. Chemikalien, Abfälle, Garten- und Holzereiabfälle, Aushub und Bauschutt,

c)das Beschädigen, Abbrennen und Ausreuten der Pflanzendecke sowie das Einschleppen von standortfremden Pflanzen,

d)die Beschädigung der geschützten Objekte.

3Der Gemeinderat kann finanzielle Beiträge oder andere Leistungen an Ertragsausfälle und an besondere ökologische und landschaftspflegerische Leistungen bewilligen, wie z.B. Gewässerrenaturierungen, Lebensraumaufwertungen, ökologische Vernetzungen, Pflege von Schutzobjekten, inkl. Massnahmen und Einrichtungen, die gleichzeitig im wirtschaftlichen und ökologischen Interesse sind.

4Der Gemeinderat kann nähere Ausführungsbestimmungen erlassen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.