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Art. 50 · Baudenkmäler

BZO Baureglement Saanen · S. 41 · Original-PDF

1Für die im „Bearbeitungsperimeter Baudenkmäler“ des Zonen- bzw. Schutzzonenplans und im Anhang47 als schützens- oder erhaltenswert bezeichneten baulichen Objekte gelten die Vorschriften von Art. 10a ff. Baugesetz47. Ausserhalb des Bearbeitungsperimeters können Baudenkmäler im Baubewilligungsverfahren bestimmt werden. Baudenkmäler

2Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren die im Anhang 8 mit "K" gekennzeichneten Objekte ist in jedem Fall die zuständige kantonale Fachstelle in das Verfahren einzubeziehen. Zu den "K-Objekten" gehören alle schützenswerten Baudenkmäler sowie diejenigen erhaltenswerten Baudenkmäler, die in einem Ortsbildschutzgebiet liegen oder Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind.

3Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren erhaltenswerte Baudenkmäler, die nicht unter Abs. 2 fallen, wird der frühzeitige Kontakt mit der Bauverwaltung sowie eine Voranfrage empfohlen.

4Der im Zonenplan Nr. 13 und im Anhang 8 als schützenswert bezeichnete Eisenbahnviadukt steht unter dem Schutz der Gemeinde. Er ist dem Schutzzweck entsprechend zu erhalten. Bahntechnisch und – betrieblich bedingte Veränderungen am historischen Viadukt dürfen den kulturhistorischen und architektonischen Wert des Baudenkmals nicht schmälern. Bauliche Ergänzungen (Totalerneuerung des Stahlfachwerkes, Streckenneubau) haben die Wesensmerkmale des Viadukts hinsichtlich Lage, Gestaltung und Qualität zu respektieren (Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 9.7.2001).

5Die Gemeinde kann für Bauvorhaben an inventarisierten Bauten Beiträge gewähren. Der Gemeinderat erlässt Ausführungsbestimmungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.