Art. 49a · Ortsbildgestaltungsbereich Gstaad
BZO Baureglement Saanen · S. 40 · Original-PDF
1Der im Zonenplan Nr. 4 dargestellte Ortsbildgestaltungsbereich Gstaad bezweckt die Wahrung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für das Ortsbild prägenden Elemente, Merkmale und Strukturen. Insbesondere gilt dieser Wahrungs-, Gestaltungs- und Erneuerungsgrundsatz für die das Dorfbild besonders prägenden Objekte entlang der Promenade Gstaad (Hotel Christiania bis Louibachbrücke) sowie der Alten Lauenenstrasse. Ortsbildgestaltungsbereich Gstaad
2Die im Zonen- und Richtplan Nr. 13 dargestellten, das Ortsbild von Gstaad besonders prägenden Objekte46 dürfen nur abgebrochen oder umgestaltet werden, wenn auch das Ersatzobjekt oder die umgestaltete Baute dem Wahrungs-, Gestaltungs- und Erneuerungsgrundsatz in
44 Art. 79 ff EGzZGB und Anhang 2 L) Pflanzungen- und Einfriedungen an der Grundstücksgrenze. 45 Anhang 8: Ortsbildschutzgebiete und Baudenkmäler (Art. 49 und 50). 46 Anhang 12: Liste der besonders prägenden Objekte (Art. 49a). Einwohnergemeinde Saanen 37 Baureglement mindestens gleichwertiger Weise Rechnung trägt. Die Beurteilung von Bauvorhaben im Ortsbildgestaltungsbereich Gstaad obliegt der Gemeinde.
3Die Baubewilligungsbehörde kann Abweichungen von den Vorschriften zum Strassen-, Orts- und Landschaftsbild sowie zur Umgebungs-, Bauund Dachgestaltung gemäss den Art. 26 und 27 gestatten, wenn dadurch eine bessere Gesamtwirkung erzielt werden kann.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.