Art. 48 · Anlagen und Bauteile im Grenz- oder im Strassenabstand 35
BZO Baureglement Saanen · S. 39 · Original-PDF
Unterschreiten der Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund
1Vorspringende offene Bauteile wie Schutzdächer über Hauseingängen (auch mit Seitenwänden abgestützte), Vortreppen und Balkone dürfen höchstens 2.00 m in den Grenzabstand oder, vorbehältlich des Lichtraumprofils, in den Strassenabstand hineinragen43. Anlagen und Bauteile im Grenzoder im Strassenabstand 1a Traufseitige vorspringende geschlossene Bauteile dürfen bei einer Hangneigung von mehr als 15° bis einen Meter und mit Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gebaut werden, wenn sie die folgenden Gestaltungsanforderungen erfüllen:
–sie sind maximal eingeschossig,
–sie ordnen sich gut in das Orts- und Landschaftsbild ein,
39 Art. 22 und Fig. 6.1 bis 6.4 BMBV und Anhang 2 C) Bauabstand für An- und Kleinbauten (Art. 45), Bauabstände für unterirdische Bauten (Art. 46), Gebäudeabstand (Art. 44). 40 Art. 22 und Fig. 6.1 bis 6.4 BMBV und Anhang 2 C) Bauabstand für An- und Kleinbauten (Art. 45), Bauabstände für unterirdische Bauten (Art. 46), Gebäudeabstand (Art. 44). 41 vgl. Art. 5 BMBV. 42 vgl. Art. 7a Baureglement und Art. 6 BMBV. 43 Anhang 2 D) Bauabstände für unterirdische Bauten (Art. 46), Anlagen und Bauteile im Grenzabstand, resp. im Strassenabstand (Art. 48). Einwohnergemeinde Saanen 36 Baureglement
–es darf maximal eine ganze Fassade mit einer Höhe von höchstens 3 m sichtbar sein,
–mindestens eine Seite muss vollständig unterirdisch ein,
–sie müssen um mindestens einen Drittel der Länge, resp. der Breite der Traufseite von der Fassade, mindestens jedoch 3.5 m, zurückversetzt sein.
2Vordächer dürfen im Rahmen der reglementarischen Vorschriften (minimal erforderlicher Dachvorsprung gemäss Art. 27) ganz in den Grenzabstand oder, vorbehältlich des Lichtraumprofils, in den Strassenabstand hineinragen auch wenn sie grösser sind als 2.00 m.
3Für Einfriedungen (Holzwände, Mauern und Zäune), Stützmauern und Böschungen gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch44.
Kapitel D: Bau- und Nutzungsbeschränkungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.