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Art. 16 · Hotelzone HT

BZO Baureglement Saanen · S. 21 · Original-PDF

1Die Hotelzone dient zum Bau und Betrieb von Hotelgebäuden und Hotelanlagen, sowie den betriebszugehörigen Dienstleistungsbetrieben (z.B. Hotelpark, Sport, Fitness, Unterhaltung, Kiosk, usw.). Zweckfremde Bauten und Anlagen sind nicht gestattet. Hotelzone HT

2Es dürfen zusätzlich hotelmässig bewirtschaftete Wohnungen erstellt werden. Der Anteil der nach Absatz 2a bemessenen Geschossflächen (GF) der hotelmässig bewirtschafteten Wohnungen darf nicht mehr als 40 % der gesamten nach Absatz 2a bemessenen GF der Hotelanlage betragen. Der Gemeinderat erlässt Ausführungsbestimmungen über die hotelmässige Bewirtschaftung.9 2a Als GF im Sinne von Absatz 2 gelten die Hauptnutzflächen, die Verkehrsflächen und die Konstruktionsflächen. Nicht angerechnet werden Verkehrsflächen für die Parkierung von Fahrzeugen sowie Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind.

3Die Hotelzone wird in Klassen H[Z1/Z2] eingeteilt. Z1 ist die minimale Anzahl der nachzuweisenden Hotelbetten, und Z2 die maximal zulässige Gesamthöhe (in Meter). Der Grenzabstand beträgt 5.0 + 0.5*(GH-12.3) (in Meter) aber mindestens 5 m. Die Klassen sind im Anhang10 aufgeführt.

4Es ist eine Mindestzahl an Betten für die Mitarbeitenden nachzuweisen. Diese wird aufgrund des Stellenplans festgelegt und beträgt ein Drittel der Zahl der Mitarbeitenden (in 100 %-Stellen umgerechnet). Der Standort der Unterkünfte für die Mitarbeitenden sollte sich wenn möglich in der näheren Umgebung des Hotelbetriebs befinden.

5Für Hotelzonen, die von Kern- oder Dorfkernzonen umgeben sind, gelten in Bezug auf die Abstandsvorschriften die Vorschriften der umgebenden Zone.

6Es gelten die Bestimmungen der Lärmempfindlichkeitsstufe II oder III gemäss Anhang 3.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.