Art. 35 · Naturobjekte (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen, Einzelbäume)
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 21 · Original-PDF
1 Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sind geschützt (Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen, erlassen vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 19. Dezember 1989).
2 Die im Zonenplan eingetragenen markanten Einzelbäume sind geschützt. Verboten sind alle Massnahmen, die direkt oder indirekt den Erhalt des Baums gefährden. Die Beseitigung aus zwingenden Gründen (Krankheit, Alter, Gefährdung) bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle regelt die Ersatzpflanzung.
3 Für die im Zonenplan eingetragenen Naturobjekte im Siedlungsgebiet gelten die folgenden ergänzenden Bestimmungen: Alle Eingriffe, welche eine längerfristige oder dauernde Beeinträchtigung der Schutzobjekte zur Folge hätten, insbesondere Ausstockung von Hecken und Zuschüttung von Gräben, sind Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 21 nicht gestattet. Abgehende Hochstämme sind zu ersetzen. Die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege bleibt gewährleistet. Wenn ein Eigentümer ein Naturobjekt vernachlässigt, hat ihn die zuständige Stelle zur Vornahme der erforderlichen Massnahmen innert gesetzter Frist zu verhalten unter gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme (vgl. §§ 212 ff Verwaltungsrechtspflegegesetz). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Wasserbaugesetzes. Von den Naturobjekten (obere Böschungskante resp. Verbindungslinie der äussersten Stämme und Bestockungen) ist ein Bauabstand von mind. 6 m einzuhalten. Im Bereiche des Bauabstands sind Abgrabungen, Steilböschungen und Mauern untersagt. Aufschüttungen und Verkehrsanlagen (ausgenommen Fusswege) müssen einen Abstand von mind. 2 m von den Naturobjekten aufweisen und müssen einen natürlichen Übergang zum gewachsenen Terrain gewährleisten. Bei Hochstämmen kann die zuständige Stelle den Bauabstand vergrössern, wenn dies für den Weiterbestand des Baums nötig ist. Die Fläche innerhalb des Bauabstands ist bei der Berechnung der Ausnützungsziffer (resp. Überbauungsziffer) anrechenbar.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.