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Art. 36 · Aussichtsschutzzone

BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 22 · Original-PDF

1 Die Aussichtsschutzzone ist einer anderen Nutzungszone überlagert.

2 In der Aussichtsschutzzone östlich der Bertiswilstrasse darf nicht über das Niveau der Eschenbachstrasse gebaut oder sichtbehindernd gepflanzt und parkiert werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kamine bis höchstens 1 m über Niveau Eschenbachstrasse.

3 In der Aussichtsschutzzone westlich der Bertiswilstrasse darf höchstens 1 m über das Niveau der Schulhausstrasse gebaut oder sichtbehindernd gepflanzt und parkiert werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kamine bis höchstens 2 m über Niveau Schulhausstrasse.

4 Der Bestand der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bau- und Zonenreglements bereits vorliegenden Bauten und Anlagen ist im Rahmen von §§ 178/179 PBG garantiert. Eine Erweiterung ist jedoch ausgeschlossen. Auf den Parzellen Nrn. 101, 672, 675 und 676 ist der Ausbau des bestehenden Dachgeschosses als zweites Vollgeschoss zulässig (Flachdach). Pflanzen dürfen die zulässige Dachgeschosshöhe nicht übersteigen.

5 Der Bestand und Wiederanbau bereits bestehender Bepflanzungen und Parkierungsanlagen ist gewährleistet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.