Art. 34 · Naturschutzzone II (NS-II)
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 20 · Original-PDF
1 Die Naturschutzzone II ist dem Wald überlagert. Sie bezweckt den Schutz der erhaltenswerten Wald- und Moorvegetation, insbesondere im Rotbachtobel im Buzibachtobel im Forrenmoos. Die Naturschutzzone II wird gemäss Zonenplan in ein Sonderwaldreservat und eine erweiterte Schutzzone differenziert.
2 Nutzung und Pflege werden, wo nötig, durch die zuständige Stelle bestimmt. Im Sonderreservat regelt die zuständige Stelle die zulässige Nutzung und Pflege in Verträgen mit dem Kanton und den Bewirtschaftern resp. Grundeigentümern oder in Verfügungen (siehe § 22 und § 28 des kant. Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG)). Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 20 Sonderwaldreservat 3 Im Sonderwaldreservat gelten folgende Schutz- und Nutzungsvorschriften: genereller Verzicht der forstwirtschaftlichen Nutzung Entfernung der standortfremden Nadelholzbestände Zulassen sukzessiver Spontanbewaldung gezielte forstlich-pflegerische Eingriffe an Spezialstandorten, d.h. Erhalten offener Pfeifengras- und Buschflächen mit Faulbaum Offenhalten der stehenden Gewässer, Offenhalten des Wuchsbereichs von Calla palustris Austiefen benachbarter Gräben am Fundorte der Calla palustris Wiederversumpfung durch Verschluss der Abzugsgräben ev. schonende Erweiterung oder Austiefung bestehender Stillgewässer nicht zulässig sind Bauten und Anlagen, Aufschüttungen, Materialablagerungen, die Erstellung neuer Wege und Leitungen, die Anwendung von Pflanzenhilfsstoffen und Insektiziden. Als Grundlage der Renaturierungsmassnahmen dient das Schutz- und Pflegekonzept der zuständigen Stelle. Geländesportarten, wie Motocross, Orientierungsläufe und dergleichen sind nicht zulässig. Erweiterte Schutzzone 4 Eine naturnahe, standortgerechte forstwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet. Bauten und Anlagen sind untersagt. Mit Zustimmung des Forstdienstes kann die zuständige Stelle an geeigneten Orten Erholungsanlagen und Bauten im öffentlichen Interesse gestatten. Wasserbauliche Massnahmen sind nur soweit zugelassen, als sie der Erhaltung des natürlichen Bachlaufs dienen.
Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen und -abbau), Entwässerungen und die Erstellung von neuen Wegen sind nicht zulässig.
Anpflanzungen haben in Übereinstimmung mit der “Karte der natürlichen Waldgesellschaften” des Oberforstamtes des Kantons Luzern zu erfolgen.
Geländesportarten, wie Motocross, Orientierungsläufe und dergleichen sind nicht zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.