Art. 33 · Naturschutzzone I (NS-I)
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 19 · Original-PDF
1 Die Naturschutzzone I bezweckt den Schutz und die Aufwertung von Lebensräumen gefährdeter Tiere und Pflanzen sowie die Erhaltung von Weihern und den Schutz der angrenzenden Ufervegetation.
2 Nicht zulässig sind insbesondere: neue Bauten und Anlagen sowie Erweiterung, Umbau, Zweckänderung und Wiederaufbau bestehender Bauten und Anlagen das Aufstellen von Erholungseinrichtungen, Zelten, Wohnwagen, Cheminéeanlagen bzw. von anderen Provisorien Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialabbau) Materialablagerungen Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 19 das Betreten und Befahren abseits vorhandener Wege (ausser fachgerechtem Unterhalt) Entwässerungen oder andere Veränderungen des Wasserhaushalts die Erstellung neuer Wege und Leitungen das Ausgraben und Zerstören von standortgerechten Pflanzen und Pflanzenbeständen sowie die Aufforstung und Anlage von Baumbeständen das Beweiden die Anwendung von Pflanzenhilfsstoffen der private und gewerbliche Gartenbau In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle im Rahmen der Pflegevereinbarungen Ausnahmen vom Weideverbot gewähren, wenn dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft.
3 Auf Flächen, für welche eine landwirtschaftliche Nutzung bzw. Pflege nötig und sinnvoll ist, gelten folgende Nutzungsbestimmungen: Die Vegetation ist ein- bis zweimal pro Jahr zu schneiden; das Schnittgut ist abzuführen. Die Feuchtgebiete dürfen frühestens Mitte September, die Trockengebiete frühestens Mitte Juli geschnitten werden. Sämtliche übrigen landwirtschaftlichen Nutzungen, insbesondere die Düngung und Beweidung sowie die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind verboten. Abweichende Bestimmungen sind mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen oder durch Verfügungen festzulegen. Sie dürfen dem Schutzzweck nicht widersprechen.
4 Nutzung und Pflege werden, wo nötig, von der zuständigen Stelle in Verträgen mit dem Kanton und den Bewirtschaftern resp. den Grundeigentümern oder in Verfügungen festgelegt. (Siehe § 22 und § 28 des kant. Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG).)
5 Die Entschädigung für die Pflegemassnahmen und Ertragsausfälle richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
6 Ausnahmen von diesen Zonenvorschriften können bewilligt werden
a)im Interesse der Schutzziele
b)wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.