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Art. 11 · Fleckenzone (F)

BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 9 · Original-PDF

1 Die Fleckenzone umfasst den engeren Bereich des historischen Fleckens. Sie bezweckt die Erhaltung des historischen Ortsbildes und die fachgerechte Eingliederung und Gestaltung von baulichen Veränderungen aller Art.

2 Gestattet sind Wohnungen, nicht oder nur mässig störende kleinere und mittlere Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe (z.B. Büros, Ateliers, Läden, Handwerksbetriebe, Praxen, Gaststätten, Hotels) sowie öffentliche Bauten.

3 Über das Gebiet der Fleckenzone wird ein Bebauungsplan erlassen. Darin werden die bestehenden Bauten nach ihrem Wert im Ortsbild differenziert. Bauliche Veränderungen und Neubauten haben in ihrer Gestaltung eine städtebaulich und architektonisch qualitätsvolle Gesamtbeziehung zu den erhaltenswerten Altbauten zu bilden. Der Bebauungsplan regelt insbesondere:  Bauweise  Baubereiche mit Begrenzungslinien, Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht, Grenz- und Gebäudeabstände  geschossweise Regelung der Nutzung  Gestaltung der Baubereiche  Umgebungsgestaltung, Parkierung5, Verkehrsanlagen.

4 Die Gemeinde äufnet einen Fonds zur Unterstützung und Förderung der Ortsbildpflege. Die zuständige Stelle kann Beiträge an ortsbildgerechte bauliche Massnahmen leisten. Der Gemeinderat erlässt darüber Richtlinien.

5 Soweit es für den Grundeigentümer tragbar ist, kann die zuständige Stelle im Rahmen einer Baubewilligung die Korrektur störender Elemente verlangen, die dem Charakter des Ortsbilds nicht entsprechen.

6 Aushubarbeiten sowie bauliche Veränderungen in Kellergeschossen sind dem Kantonsarchäologen zur Kenntnis zu bringen. Gebäude oder Teile davon dürfen erst abgebrochen werden, wenn die Baubewilligung für den Neubau erteilt ist (§ 187 PBG).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.