Art. 10 · Kernzone (K)
BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 8 · Original-PDF
1 Die Kernzone ist für nicht oder nur mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebauten und für Wohnbauten sowie für öffentliche Bauten bestimmt. Die geschlossene Bauweise ist nach Massgabe von § 129 Abs. 2 PBG gestattet. Im Übrigen gelten die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften der §§ 120 ff. PBG. Ausnützungsziffer: höchstens 0,80 wovon für Wohnen: höchstens 0,60 Der Gemeinderat kann für Nutzungen im öffentlichen Interesse (zentrumsfördernde Nutzungen, nicht für Wohnen) die AZ um maximal 0,20. Geschosszahl: höchstens 4 Vollgeschosse.
2 Die Läden und weiteren besucherorientierten Bauten haben in Bezug auf die Nutzungen, Fussgängerbeziehungen und die Umgebungsgestaltung mit dem Flecken als kulturelles und geschäftliches Zentrum der Gemeinde eine Einheit zu bilden. Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 8
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