Art. 90 · Die gemäss Art. 91 bis Art. 97 geschützten Gebiete und Objekte
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 66 · Original-PDF
1 Die gemäss Art. 91 bis Art. 97 geschützten Gebiete und Objekte unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Er zieht bei Bedarf Fachinstanzen bei. Aufsicht, Beiträge, InventareFehler! Textmarke nicht definiert.
2 In den bezeichneten Gebieten sind Massnahmen untersagt, die Pflanzen und Tiere gefährden oder ökologische Verhältnisse verändern. Pflegerische Eingriffe sind jedoch zugelassen und erwünscht.
3 Der Grosse Gemeinderat erlässt ein Reglement über die Gewährung von Beiträgen an die Grundeigentümer und legt die Prioritäten fest. Vorzusehen sind:
a)Beiträge an die Kosten, die den Grundeigentümern für Massnahmen zum Schutze und zur Gestaltung der Gebiete oder Objekte erwachsen.
b)Beiträge zum Ausgleich von Nutzungseinbussen und Bewirtschaftungserschwernissen.
4 Die einzelnen Beiträge werden vom Gemeinderat nach Massgabe des Reglementes festgesetzt.
5 Die Gemeinde erstellt Inventare, über die nicht in der baurechtlichen Grundordnung aufgenommenen schutzwürdigen Objekte. Diese Inventare sind regelmässig nachzuführen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.