Art. 721 · ZPP Nr. 13 "Industrie
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 43 · Original-PDF
Schwandi" 1 Die ZPP Nr. 13 ist in zwei Bereiche - A im Südosten und B im Nordwesten - aufgeteilt. Die Industriebauten und -anlagen sind architektonisch und ökologisch gut in die Landschaft zu integrieren.
2 Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften der Industriezone ohne Art. 65.4.
3 Der Bereich A ist für Industriebauten bestimmt. 4 Für den Bereich B gelten folgende Bestimmungen:
–Der Bereich B ist für Lager- und Abstellplätze bestimmt. Südwestlich der "Worble" dürfen keine Anlagen erstellt werden.
–Der gesamte Bereich ist stark zu durchgrünen.
–Gegenüber der Landwirtschaftszone ist der Bereich mit standortgerechten hochstämmigen Bäumen und Büschen abzuschliessen.
5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss LSV.
6 Für das gesamte Areal der ZPP Nr. 13 gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
–Der Bachlauf der "Worble" muss offen sein und ist im Rahmen der kantonalen Vorgaben naturnah zu gestalten und zu bestocken.
–Verkehrs-, Lager- und Abstellflächen sind so auszuführen, dass das Oberflächenwasser versickern kann und nicht direkt der "Worble" zugeführt wird.
7 Für die Verkehrserschliessung gelten folgende Bestimmungen:
–Der Raum für einen Fuss- und Radweg im Rahmen der regionalen Richtplanung muss sichergestellt sein.
–Die Anzahl Parkplätze richtet sich nach den kantonalen Richtlinien und der Umweltschutzgesetzgebung. Art. 732 3 ZPP Nr. 15 "Hättenberg" 1 Die ZPP Nr. 15 bezweckt die Realisierung einer Wohnüberbauung mit differenziertem Wohnungsangebot. Das Angebot an Wohnungseinheiten soll verschiedenen Bedürfnissen gerecht werden (Familien, Betagte, Einzelpersonen). Eine allfällige Etappierung der baulichen Entwicklung muss aus der UeO hervorgehen.
1Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 28. September 2010
2In Rechtskraft seit dem 26. Februar 1996 gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung.
3Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 24. Mai 2007. 43/124 BAUREGLEMENT
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Wohnzone 3 (W3).
3 Es gelten folgende baupolizeiliche Masse und Gestaltungsgrundsätze:
–maximale Fassadenhöhe: 576.50 m.ü.M.
–interne Gebäude-/ Grenzabstände: frei
–Anteil Wohnnutzung: min. 90%
–Flachdächer sind zugelassen und in der Regel extensiv zu begrünen.
4 Attikageschosse können ohne Anrechnung an die Fassadenhöhe und Geschosszahl an einer Gebäudelängsseite auf die Flucht des darunter liegenden Vollgeschosses gebaut werden, wenn dieser Versatz auf der gegenüberliegenden Längsseite flächenmässig vollständig kompensiert wird.
5 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss LSV.
6 Folgende Gestaltungsgrundsätze sind zu beachten:
–Es sind halböffentliche und private Aussenräume zu bilden und deren Gliederung hat möglichst mit standortgerechter Bepflanzung (Bäume, Büsche) zu erfolgen.
–Die Anordnung von Spielflächen, Aufenthaltsbereichen, Kinderspielplätzen soll den Kontakt unter den verschiedenen Bevölkerungsschichten fördern.
7 Für die Parkierung von Motorfahrzeugen sind Gemeinschaftsanlagen vorzusehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.