Art. 691 · ZPP Nr. 3 "Mitteldorfstrasse/Gärtnerei"
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 40 · Original-PDF
ZPP Nr. 3 "Mitteldorfstrasse/Gärtnerei" 1 Die ZPP Nr. 3 bezweckt die Realisierung einer gemischten Überbauung mit Zentrumsfunktion. Eine allfällige Etappierung der baulichen Entwicklung muss aus der UeO hervorgehen.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3).
3 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:
–Ausnützungsziffer: maximal 1.0
–Interner Grenz-/Gebäudeabstand: frei
–Flachdächer sind zugelassen und in der Regel extensiv zu begrünen.
4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.
5 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
–Die Überbauung hat sich in bezug auf Gebäudevolumen und Dachgestaltung harmonisch in die bestehende Siedlungsstruktur einzufügen. Sie hat den Strassenraum klar zu gliedern und mit dem markanten Gebäude des Restaurants "National" in Einklang zu stehen.
–Die Aussenräume sind in halböffentliche und private Bereiche zu unterteilen und möglichst durch standortgerechte Bepflanzung zu gliedern.
6 Für die Anordnung von Erschliessungsanlagen sind die Grundsätze der Verkehrsrichtplanung zu beachten. Der Normbedarf (BauV) an gewerblichen Autoabstellplätzen ist für Beschäftigte um 70% und für Besucher um 60% zu reduzieren. Berechnungsarten gemäss aktuellen übergeordneten Regelungen (Wegleitungen, Dekrete usw.) gehen den vorgenannten Reduktionsfaktoren vor, sofern nicht das Parkplatzreglement gemäss Art. 17 Abs. 2 den Parkplatzbedarf stärker einschränkt.
1Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 7. Juni 2000. 40/124 BAUREGLEMENT Art. 701 2 3 ZPP Nr. 5 "Rüti" 1 Die ZPP Nr. 5 bezweckt die Realisierung einer Wohnüberbauung mit hoher Wohnqualität.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Nutzungsbestimmungen für Wohnzonen.
3 Es gelten folgende baupolizeiliche Vorschriften:
–maximale Bruttogeschossfläche: 10'250 m2
–maximale Geschosszahl: 3, plus Attika oder Dachausbau
–Attikageschosse. Falls die Fläche des Attikageschosses Maximum 80% des obersten Vollgeschosses beträgt, können:
–die Fassaden ohne Anrechnung an Geschosszahl und Fassadenhöhe teilweise auf die Flucht des obersten Vollgeschosses gebaut werden.
–Dachvorsprünge auf die Flucht des obersten Vollgeschosses gebaut werden.
–Grenz- und Gebäudeabstand: frei
–Die Dachform ist frei. Flachdächer sind - soweit nicht als Terrassen oder zur solaren Energiegewinnung genutzt - extensiv zu begrünen.
–Entlang des oberen Chaletweges können auf einer Bautiefe von 30.00 m auch Bauten nach den Vorschriften der Wohnzone 2 (W2) erstellt werden.
4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss LSV.
5 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
–Die Aussenräume sind in halböffentliche und private Bereiche zu unterteilen und möglichst durch standortgerechte Bepflanzung zu gliedern.
–Spiel- und Freizeitbereiche sind nach den Vorgaben des kantonalen Rechts auszuscheiden.
–Im östlichen Teil ist ein Biotop mit einer minimalen Fläche von 100 m2 zu realisieren.
–Der untere Westbereich des "Rütihanges" - entlang des Rütiweges - soll frei von Hochbauten sein. 6 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze:
1Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 20. März 2002.
2Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 30. Oktober 2002.
3Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 30. Juni 2004. 41/124 BAUREGLEMENT
–Sicherstellen von Fusswegverbindungen von der Busendstation "Rüti" nach dem oberen Chaletweg, beziehungsweise nach der Südostecke der ZöN U.
–Zufahrten für Motorfahrzeuge von der Südseite des Areals (ausgenommen für Bauten entlang des Chaletweges und des Hohlenweges). Für die Erschliessung des Areals von der Südseite her darf der in Richtung Süd-Nord führende Teil des Rütiweges verwendet werden.
7 Im Rahmen von Überbauungsordnungen oder anderen Verfahren gemäss Artikel 93 Absatz 1 BauG können Gebiete ausgeschieden werden, in welchen die Anzahl Abstellplätze für Personenwagen bis auf 0.1 pro Wohnung reduziert und die Ersatzabgabe gemäss Artikel 20 ganz oder teilweise erlassen werden kann. Die Anzahl der zu erstellenden Abstellplätze, allfällige zusätzliche planerische Massnahmen und der Anteil der Ersatzabgabe sind mit obigen Verfahren festzusetzen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.