Art. 791 · ZPP Nr. 27 "Bahnhof"
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 47 · Original-PDF
1 Die ZPP Nr. 27 "Bahnhof" bezweckt die Realisierung einer Überbauung von hoher architektonischer und städtebaulicher Qualität. Die Gestaltung des Verkehrsraumes östlich, westlich und in der Bahnunterführung sowie die optimale Führung und Verknüpfung des öffentlichen Verkehrs sind wesentliche Bestandteile des Planungszwecks.
2 Die ZPP Nr. 27 ist in die 4 Sektoren A (Nordwest), B (Südwest), C (Unterführung) und D (Nordost) unterteilt. Die Sektorengrenzen
1Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 7. November 1997. 47/124 BAUREGLEMENT sind verschiebbar; sie werden mit der entsprechenden UeO oder im Verfahren nach Art. 93 Absatz 1 lit. b und c BauG 95 definitiv festgelegt.
3 Die einzelnen Sektoren können unabhängig voneinander der Baureife zugeführt werden. Voraussetzung dafür ist das Vorhandensein einer rechtskräftigen UeO für den Sektor C, welche auf der Grundlage eines Wettbewerbes oder eines wettbewerbsähnlichen Verfahrens nach den Regeln des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins beruht.
4 Es gilt Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.
5 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Baureglementes. Aufgrund von Landanteilen in Form von Strassenparzellen und Geleisearealen besteht kein Nutzungsanspruch auf Bruttogeschossfläche.
Für die einzelnen Sektoren gelten die folgenden Bestimmungen: Sektor A (Nordwest) "Bahnhof" 6 Im Sektor A sind Bauten für Gewerbe und Dienstleistungen zugelassen. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird.
7 Es gelten folgende baupolizeilichen Masse:
–max. Bruttogeschossfläche: 12'500 m2
–max. Geschosszahl: 4 plus Attika
–max. Fassadenhöhe: 568 m.ü.M.
–interne Grenz- und Gebäudeabstände: frei
–Gebäudelänge und -tiefe: frei
8 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
–Die Bauten - insbesondere deren Südfassaden - sollen einen städtebaulichen und nutzungsmässigen Bezug zum Sektor C schaffen.
–Das bestehende Bahnhofgebäude (Baujahr 1912) ist nach Möglichkeit zu erhalten.
–Entlang des Schermenweges sind Bäume zu pflanzen und attraktive Fussgängeranlagen zu realisieren. 9 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze:
–Es sind mindestens 140 öffentliche Veloabstellplätze im Bereich der Perronzugänge zu realisieren.
–Es sind Möglichkeiten für Fussgänger- und Veloverbindungen durch den Bahndamm nach dem Sektor D zu gewährleisten und 48/124 BAUREGLEMENT mit diesem abzustimmen. Mindestens eine der Verbindungen dient auch als Perronzugang.
–Die Zu- und Wegfahrt(en) haben auf den Schermenweg zu erfolgen. Sektor B (Südwest) "Bahnhof" 10 Im Sektor B sind Bauten für Gewerbe und Dienstleistungen zugelassen. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird.
11 Es gelten folgende baupolizeilichen Masse:
–max. Bruttogeschossfläche: 4'000 m2
–max. Fassadenhöhe: 572.00 m.ü.M.
–Geschosszahl: frei
–interne Grenz- und Gebäudeabstände: frei
–Gebäudelänge und -tiefe: frei
12 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
–Hauptfassaden sind zum Bahnhofplatz hin zu orientieren und sollen zur "Platzbildung" beitragen.
13 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze:
–Direkt auf die Bernstrasse sind keine Zufahrten für Motorfahrzeuge zugelassen.
–Eine Not- und Dienstzufahrt zum Bahnareal und Stirnperron von mindestens 3.50 m Breite ist sicherzustellen. Sektor C (Unterführung) "Bahnhof" 14 Im Sektor C sind nur eingeschossige Bauten und Anlagen, welche im Zusammenhang mit dem Verkehr stehen, zugelassen.
15 Die UeO ist auf der Grundlage eines Wettbewerbes oder eines wettbewerbsähnlichen Verfahrens nach den Regeln des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins zu erarbeiten.
16 Es gelten folgende Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze:
–Es soll eine architektonisch, städtebaulich und verkehrstechnisch hohe Qualität erzielt werden.
–Es sollen passagierfreundliche Haltestellen, kurze Umsteigewege sowie ein optimaler Verkehrsfluss erreicht werden. Sektor D (Nordost) "Bahnhof" 17 Im Sektor D sind Bauten für Gewerbe und Dienstleistungen zugelassen. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird.
18 Es gelten folgende baupolizeilichen Masse: 49/124 BAUREGLEMENT
–max. Bruttogeschossfläche: 12'500 m2
–max. Geschosszahl: 4 plus Attika
–max. Fassadenhöhe: 568.00 m.ü.M.
–interne Grenz- und Gebäudeabstände: frei
–Gebäudelänge und -tiefe: frei
19 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
–Die Bauten - insbesondere deren Südfassaden - sollen einen städtebaulichen und nutzungsmässigen Bezug zum Sektor C schaffen.
–Entlang der Poststrasse sind Bäume zu pflanzen und attraktive Fussgängeranlagen zu realisieren.
20 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze:
–Es sind mindestens 160 öffentliche Veloabstellplätze im Bereich der Perronzugänge zu realisieren.
–Es sind Möglichkeiten für Fussgänger- und Veloverbindungen durch den Bahndamm nach dem Sektor A zu gewährleisten und mit diesem abzustimmen. Mindestens eine der Verbindungen dient auch als Perronzugang. Art. 79a1 ZPP Nr. 29 "Schermenweg" 1 Die ZPP Nr. 29 bezweckt die Realisierung einer Wohn-, Gewerbeund/oder Dienstleistungsüberbauung mit einheitlichem Siedlungskonzept und hoher architektonischer und städtebaulicher Qualität.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Baureglementes.
3 Es gelten folgende baupolizeiliche Masse:
–max. Bruttogeschossfläche: 7'500 m2
–max. Geschosszahl: 4 plus Attika
–max. Fassadenhöhe: 566.00 m.ü.M.
–interne Grenz- und Gebäudeabstände: frei
–Gebäudelänge und -tiefe: frei
4 Es gilt Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.
5 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
1Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 7. November 1997. 50/124 BAUREGLEMENT
–Die Stellung der Bauten und die Grundrisskonzepte sollen so gewählt werden, dass nach Möglichkeit auf die Erstellung von Lärmschutzwänden verzichtet werden kann.
–entlang des Schermenweges sind Bäume zu pflanzen und attraktive Fussgängeranlagen zu realisieren. Art. 79b1 ZPP Nr. 31 "Güterareal 1 Die ZPP Nr. 31 bezweckt die Realisierung einer Wohn-, Gewerbeund/oder Dienstleistungsüberbauung mit einheitlichem Siedlungskonzept und hoher architektonischer und städtebaulicher Qualität.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Baureglementes.
3 Es gelten folgende baupolizeiliche Masse:
–max. Bruttogeschossfläche: 8'000 m2
–Geschosszahl: frei
–max. Fassadenhöhe: 572.00 m.ü.M.
–interne Grenz- und Gebäudeabstände: frei
–Gebäudelänge und -tiefe: frei
4 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
–Die Stellung der Bauten und die Grundrisseinteilung soll so gewählt werden, dass nach Möglichkeit auf die Erstellung von Lärmschutzwänden verzichtet werden kann.
–Zur besseren Integration benachbarter Bauten und Massnahmen im Sinne von Absatz 6 sind Terrainveränderungen (z.B. Hangkantenverschiebungen) zugelassen.
5 Es gilt Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.
6 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze:
–Die Erschliessung des Areals mit Anlieferungsverkehr, insbesondere Schwerverkehr, hat von der Güterstrasse her zu erfolgen.
–Im südlichen Bereich ist die Möglichkeit zur Realisierung einer Fussgänger- und Veloverbindung von der "Oberdorfstrasse" nach der "Ringstrasse" (durch den Bahndamm) zu gewährleisten.
–Eine Not- und Dienstzufahrt zum Bahnareal und Stirnperron von mindestens 3.50 m Breite ist sicherzustellen. 51/124 BAUREGLEMENT Art. 79c1 2 ZPP Nr. 33 "Zentrum Oberfeld" aufgehoben Art. 79d3 ZPP Nr. 35 "Schützenhaus" 1 Die ZPP Nr. 35 bezweckt die optimale Gestaltung und Nutzung in folgenden Belangen:
a)Des ganzen Bereichs als Eingangspforte zum Quartier Oberfeld in Abstimmung mit dem Migros-Gebäude und der ZPP Nr. 33 "Zentrum".
b)Des Schützenhauses und dessen Umgebung inklusive Anbindung an die Nachbarbereiche.
c)Als Begegnungs- und Erlebnisraum vor allem auf Quartierplatz und Allmend.
2 Die ZPP Nr. 35 ist in die 4 Sektoren C, D, E und F unterteilt. Die Sektorengrenzen sind verschiebbar; sie werden mit der entsprechenden UeO oder im Verfahren nach Art. 93 Absatz 1 lit. b und c BauG definitiv festgelegt.
3 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss LSV.
4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Baureglementes. Für die einzelnen Sektoren gelten die folgenden Bestimmungen: Sektor C "Schützenhaus mit Vorplatz" 5 Innerhalb des bestehenden Bauvolumens des nordseitig gemauerten Teils des heutigen Schützenhauses sind Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastgewerbe- und Freizeitnutzungen (Festwirtschaften udgl.) zugelassen.
6 Der Vorplatz soll vor allem für Freizeitaktivitäten, aber auch für öffentliche Anlässe (Markt, Spiele, Sport usw.) und als Aussenbereich des Gastwirtschaftsbetriebes zur Verfügung stehen.
7 Es gelten folgende baupolizeilichen Masse:
–max. Bruttogeschossfläche: 3000 m2
–Geschosszahl und Fassadenhöhe im Rahmen des bestehenden Volumens.
–interne Grenz- und Gebäudeabstände: frei
–Gebäudelänge und -tiefe: frei
1Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 11. April 2006.
2Aufgehoben gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 19. November 2021
3Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 11. April 2006 52/124 BAUREGLEMENT
8 Ausgeschlossen sind Ladengeschäfte ab 300 m2 Verkaufsfläche sowie Nutzungen, welche ein überdurchschnittlich hohes Mass an ortsfremdem Verkehr verursachen.
9 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
–Der bestehende Gebäudeteil des Restaurants "Schützenhaus" gilt als geschütztes Objekt gemäss Art. 89 und Anhang I.
–Allfällige Neubauten gemäss Absatz 5 sind auf den geschützten Gebäudeteil abzustimmen und haben die Durchlässigkeit zum Sektor E sicherzustellen.
–Die Baumreihe auf dem Vorplatz ist im Sinne von Art. 94 geschützt.
10 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze:
–Auf dem gesamten Vorplatz dürfen keine oberirdischen Parkplätze erstellt werden.
–Es ist eine Fussgänger- und falls möglich eine Veloverbindung zum "Migroscenter/Timeout" sicherzustellen. Sektor D "Zugangsund Zufahrtsbereich" 11 Das Areal dient als Zugangs- und Zufahrtsbereich zum Quartier "Oberfeld".
12 Die bestehenden Bäume sind gemäss Art. 94 geschützt.
13 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze:
–Das Areal dient auch der Erstellung von Basiserschliessungsanlagen für das gesamte "Oberfeld".
–Es ist eine Fussgänger- und falls möglich eine Veloverbindung zum "Migroscenter/Timeout" sicherzustellen.
14 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
–Zufahrten sowie Zugänge für den Fussgänger- und Veloverkehr sind unter Erhaltung möglichst vieler Grünflächen zu realisieren. Sektor E "Allmend" 15 Der Sektor E ist für eine öffentliche Allmend (Festanlässe, Zirkus udgl.) bestimmt. Es ist ein baulicher und nutzungsmässiger Zusammenhang zu Sektor C sicherzustellen.
16 Bauten im Sinne vom Art. 28 BauG, welche im Zusammenhang mit der Allmend-Nutzung stehen sind zugelassen.
17 Die Kleinkaliber-Schiessanlage gemäss Richtplan "Oberfeld" vom 6. Juli 1998 im westlichen Teil hat bis zur Überbauung des Bausteines 18 (Richtplan "Oberfeld") Besitzstandsgarantie.
18 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze: 53/124 BAUREGLEMENT
–Ausgestaltung der Fläche als Allmendwiese
–Nach Aufhebung der Schiessanlage gemäss Absatz 17 können in diesem Bereich Spielplätze (Robinsonspielplatz udgl.) eingerichtet werden.
19 Im ganzen Sektor dürfen keine permanenten Parkierungsmöglichkeiten erstellt werden. Sektor F "Quartierplatz" 20 Der Quartierplatz soll eine zentrale Funktion für das Quartier "Oberfeld" bilden und die gestalterische und funktionelle Verbindung zwischen dem "Wohnquartier Oberfeld" und dem öffentlichem Bereich "Schützenhaus/Allmend" herstellen.
21 Es gelten folgende Gestaltungsgrundsätze:
–Der Quartierplatz ist ein öffentlicher Begegnungsbereich und soll mit Grünanlagen und Bäumen ausgestaltet sein.
22 Es gelten folgende Erschliessungsgrundsätze:
–Es dürfen keine oberirdischen Parkierungsanlagen erstellt werden.
–Mischverkehr mit Bevorzugung der Fussgänger und Fussgängerinnen ist zugelassen. Art. 311 2 ZPP Nr. 6 "Grube" aufgehoben
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.