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Art. 58 · Bedeutung
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 31 · Original-PDF
1 Die Zonen- und Gebietsvorschriften bestimmen Art und Mass der Nutzung.
2 Die baupolizeilichen Masse und die Lärmempfindlichkeitsstufen sind in Art. 86 festgelegt. Für die Zonen mit Planungspflicht (ZPP), die Zonen für öffentliche Nutzung (ZöN) und die Zonen für Sport und Freizeit (ZSF) sind obige Werte in den jeweiligen Zonenvorschriften festgelegt.
1Eingefügt gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 10. März 2009 31/124 BAUREGLEMENT 1 ZONENVORSCHRIFTEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.