Art. 57 · Energieversorgung
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 31 · Original-PDF
1 Für die Gewinnung, Verteilung und Verwendung von Energie sowie für die Energiesparmassnahmen gelten die Bestimmungen der übergeordneten Energiegesetzgebung.
2 Der Gemeinderat erlässt Vorschriften mittels Konzepten, Weisungen und Richtlinien. Art. 57a1 Nutzungserhöhung bei energieeffizientem Bauen 1 In Zonen, in denen das Nutzungsmass mittels einer oberirdischen Geschossflächenziffer oder als absolutes Mass definiert ist, wird die zulässige oberirdische Geschossfläche um 10 Prozent erhöht, wenn mindestens der aktuell gültige >Minergie-Standard< (oder technisch gleichwertige Standards) erfüllt ist, oder wenn der Heizwärmebedarf maximal 50% des gesetzlichen Grenzwertes beträgt.
2 In Zonen, in denen kein Nutzungsmass festgelegt ist, erhöht sich bei Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 das Mass der zulässigen Gebäudelängen und/oder -tiefen um 10 Prozent. Der erzielte Flächengewinn darf jedoch nicht mehr als 10 Prozent zusätzliche oberirdische Geschossfläche betragen.
3 Vorbehalten bleibt in jedem Fall das Einhalten der übrigen baupolizeilichen Masse. VII ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.