Art. 45 · Vollgeschosse
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 26 · Original-PDF
1 Der Begriff der Vollgeschosse richtet sich nach Art. 18 Abs. 1 BMBV.
2 Das Untergeschoss zählt nicht als Vollgeschoss, wenn die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis 1.20 m über die Fassadenlinie hinausragt.
3 Das Dachgeschoss wird als Vollgeschoss gezählt mitgezählt, wenn die Kniestockhöhe mehr als 1.20 m beträgt.
4 Attikageschosse zählen nicht als Vollgeschosse, wenn die Bestimmungen von Art. 51 eingehalten sind.
5 Die zulässigen Vollgeschosszahlen sind in Art. 86 festgelegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.