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Art. 46 · Gebäudestellung und Firstrichtung
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 26 · Original-PDF
1 Die Stellung und die Firstrichtung der Gebäude haben sich in die Siedlungsstruktur des Quartiers sowie in das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einzuordnen.
2 In der Regel sind Bauten parallel oder rechtwinklig zu den Strassen zu stellen; in Hanglagen parallel oder rechtwinklig zur Falllinie des Hanges. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die Dorfschutzzone. 26/124 BAUREGLEMENT IV DACHGESTALTUNG, DACHAUSBAU
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.