Art. 44 · Fassadenhöhe
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 25 · Original-PDF
1 Der Begriff der traufseitigen Fassadenhöhe richtet sich nach Art. 15 BMBV.
2 Bei Flachdachbauten gilt die Gesamthöhe gemäss Art. 86.
3 Abgrabungen für Garageneinfahrten und Hauszugänge, deren Breite insgesamt nicht mehr als 5.00 m betragen, werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet. Abgrabungen sind auf eine Fassadenseite beschränkt.
4 Die zulässige traufseitige Fassadenhöhe (Art. 86) darf nicht überschritten sein. 25/124 BAUREGLEMENT
5 Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1.00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt.
6 In Gebieten, in denen das Grundwasser oder die öffentliche Kanalisation nahe an der Oberfläche des Bodens liegen, kann die Baubewilligungsbehörde die Überschreitung der zulässigen Fassadenhöhen um höchstens 1.00 m gestatten. Sie kann nötigenfalls eine entsprechende Aufschüttung verlangen.
7 Die zulässige traufseitige Fassadenhöhe darf nicht durch nachträgliche Abgrabungen überschritten werden.
8 Bei im Grundriss um mind. 2.0 m gestaffelten Gebäuden wird die traufseitige Fassadenhöhe, bei Flachdachbauten die Gesamthöhe, je Gebäudeteil gesondert gemessen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.