Art. 21 · Zufahrten, Hauszufahrten, Strassenanschlüsse, Garagenvorplätze
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 18 · Original-PDF
Zufahrten, Hauszufahrten, Strassenanschlüsse, Garagenvorplätze 1 Einstellhallen, Garagen, Park- und Abstellplätze können erst bewilligt werden, wenn die Zu- und Wegfahrt rechtlich und tatsächlich gesichert ist. 18/124 BAUREGLEMENT
2 Für Zufahrten, Hauszufahrten, Strassenanschlüsse und Garagenvorplätze gelten die Vorschriften der kantonalen Baugesetzgebung. Die Gemeinde kann für Baustellenzufahrten und Bautransporte Auflagen und Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Route erlassen.
3 Vor geschlossenen Garagen für Personenwagen ist ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Länge bis zum öffentlichen Strassenraum zu erstellen. Dieser Vorplatz ist als Besucherparkplatz anzurechnen. Für Nutzfahrzeuge bestimmt die Baubewilligungsbehörde die Länge des Vorplatzes.
4 Die Anschlüsse an die öffentlichen Strassen sind mit ihrer Umgebung so zu gestalten, dass die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist. Insbesondere sind der Bedeutung und dem Verkehr der Strasse angepasste Sichtverhältnisse zu gewährleisten. Für das Einhalten der Sichtlinien auf benachbarten Grundstücken hat die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer beim Einreichen des Baugesuches vorzuliegen.
5 Hauszufahrten und Garagenvorplätze sind mit einer wasserdurchlässigen oder begrünten Befestigung zu versehen. Vorbehalten bleiben Auflagen des Gewässerschutzes, im speziellen der Gewässerschutzzone S. 6 Für Kantonsstrassen gilt die kantonale Gesetzgebung (SG vom 4. Juni 2008 und SV vom 29. Oktober 2008)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.