Art. 20 · Abstellplätze auf fremdem Boden sind mittels Dienstbarkeitsvertrag zwischen den …
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 18 · Original-PDF
1 Abstellplätze auf fremdem Boden sind mittels Dienstbarkeitsvertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern grundbuchlich sicherzustellen. In diesem Vertrag ist vorzusehen, dass die Dienstbarkeit nur mit Zustimmung des Gemeinderates aufgehoben werden kann. Sicherstellung, Ersatzabgabe
2 Für alle Autoabstellplätze, die aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht erstellt werden können oder dürfen, ist eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Ersatzabgabe ist im Sinne von Art. 56 Abs. 2 BauV zu verwenden. 3 Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 8'000.-- (entsprechend Berner Wohnbaukostenindex 1. April 1991 = 120.5 Punkte; Basis 1987 = 100 Punkte). Der Gemeinderat passt diesen Betrag auf Ende eines Jahres verhältnismässig an, sofern eine Änderung des Wohnbaukostenindexes von 10 Punkten vorliegt.
4 Die Zahl der fehlenden Abstellplätze ist im Dispositiv des Bauentscheides festzuhalten. Der Betrag wird bei Baubeginn zur Bezahlung fällig. Bestreitet der Schuldner die Rechtmässigkeit oder Angemessenheit der Ersatzabgabe, so erlässt der Gemeinderat eine Verfügung. Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.