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Art. 7 · Abbrüche

BZO Obfelden · S. 5 · Original-PDF

Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung der Ersatzbaute gesichert ist.

Art. 8 (4)Stellung und Form der

Bauten

1In der Kernzone K1/36 haben sich Neubauten sowie Umbauten, durch ihre Ausmasse, Form und Gestaltung (2) so in die herkömmliche charakteristische Bausubstanz einzuordnen, dass deren Eigenart erhalten bleibt.

2In den Kernzonen K2/36 und K3/36 (6) müssen Neubauten den bestehenden Charakter des Ortbildes berücksichtigen.

3Die Hauptfirstrichtung auf Neubauten ist so zu wählen, dass eine gute Einfügung der Bauten in den Altbestand erreicht wird.

4Das Bauen bis auf 2.50 m an die Strassengrenzen und Plätze ist gestattet, wenn eine gute Eingliederung in das Ortsbild erreicht, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und der notwendige Ausbau einer Strasse nicht verhindert wird. Vorbehalten bleiben kantonale Auflagen an Staatsstrassen.

5 Gemeinde Obfelden Bau- und Zonenordnung BZO

K1/36 und K2/36K3/36 (6)
a) Vollgeschossemax.23
b) anrechenbare Dachge- schosse bei erreichter Vollgeschosszahlmax.21
c) anrechenbaresUntergeschossmax.11
d) Fassadenhöhemax.7.5 m10.5 m
e) Grundabstände
- grosser Grundabstandmind.8.0 m8.0 m
- kleiner Grundabstandmind.4.0 m4.0 m
f) Überbauungsziffer (2)
- Gebäude (Hauptgebäude)max.36 % (6)36 %
- Klein- und Anbautenmax.10 %10 %
- pro Grundstück 1 Gartenhaus oder 1 Schopf gemäss § 18 Abs. 1 BBV II++
- verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne heiztechnische Installation, so- weit sie dem Energiesparen dienen (zusätzlich) (6)+7 %+7 %

Tabelle von S. 5 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.