Art. 9 · Dachform und Neigung
BZO Obfelden · S. 6 · Original-PDF
1Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbarten Altbauten harmonisch in Einklang stehen.
2Auf Gebäuden (Hauptgebäuden) sind nur Satteldächer mit beidseits gleicher Neigung von 35 ° bis 45 ° (4) alter Teilung zulässig. Im unteren Teil des Daches sind Reduktionen der Dachneigung gestattet. In der Kernzone K3/36 sind andere Dachformen zulässig, sofern sie sich gut in das Ortsbild einfügen. (6)
3Für Klein- und Anbauten (2) und für Ökonomiegebäude, deren grösste Höhe 6 m nicht übersteigt, sind auch andere Dachformen und geringere Dachneigungen zulässig. Flachdächer sind in der Kernzone K1/36 (6) verboten. (2)
Dachvorsprünge
4Das Dach ist allseitig vorspringend auszugestalten. In der Kernzone K1/36 haben (6) Dachvorsprünge traufseits mindestens 80 cm und giebelseits mindestens 40 cm zu betragen. Trauf- und Ortgesimse sind möglichst schlank zu gestalten.
Dacheindeckung
5In der Kernzone K1/36 sind die Dächer vorbehältlich von Art. 10 Abs. 5 mit Tonziegeln ortsüblicher Form und Farbe einzudecken. In den Kernzonen K2/36 und K3/36, (6) sowie für Klein- und Anbauten und Oekonomiegebäude aller (6) Kernzonen sind für Steildächer (6) Dacheindeckungen mit ähnlich wirkenden Materialien erlaubt. (4)
Art. 10 (4) Dachaufbauten und
Dachflächenfenster
1Dachaufbauten sind nur als Giebellukarnen oder Schleppgauben zur Belichtung und Belüftung des ersten Dachgeschosses zulässig und müssen sich in Grösse, Lage (2), Form, Material und Farbe gut in die Dachfläche einfügen.
2Dacheinschnitte sind nur in den Kernzonen K2/36 und K3/36 (6) und im ersten Dachgeschoss zulässig. Die Dachfläche vor dem Einschnitt ist in einer Breite von mindestens 1.0 m durchlaufend auszubilden.
3Dachaufbauten und -einschnitte müssen sich gut in die Dachfläche einfügen und dürfen gesamthaft nicht länger als ein Drittel der massgeblichen Fassadenlänge sein.
Dachflächenfenster und Solaranlagen
4Einzelne Dachflächenfenster können bewilligt werden, wenn sie sich in Material und Farbe unauffällig in die Dachfläche einzupassen. Sie dürfen das Ortsbild und die Dachlandschaft nicht beeinträchtigen. Die Glasfläche darf pro Fenster 0.70 m2 in hochrechteckiger Form nicht übersteigen.
5Solaranlagen sind zulässig, wenn sie sich genügend in die Baute und deren Umgebung einfügen. Bei grossflächigen, gestalterisch sorgfältig ausgebildeten Solaranlagen dürfen anstelle eines Solarmoduls auch einzelne grössere Dachflächenfenster eingefügt werden. Sie sind unauffällig und flächenbündig in die Solaranlage zu integrieren.
6 Gemeinde Obfelden Bau- und Zonenordnung BZO Art. 11 (4) Fassaden
1Bei der Gliederung, Aufteilung, Material- und Farbwahl von Fassaden sind die Kernzonengrundsätze nach Art. 4 zu beachten.
2Einzelne Bauelemente in neuzeitlicher Architektur werden nur bewilligt, wenn dadurch das Gebäude (Hauptgebäude) nicht beeinträchtigt wird.
3Aus Gründen des Ortsbildschutzes können Auflagen hinsichtlich Material und Farbe der Türen, Tore, Fensterläden und Balkongeländer verfügt werden.
4Balkone müssen sich in Grösse, Lage, Form, Material und Farbe gut in die Fassade einfügen.
5Eingezogene Loggias sind bei guter Gestaltung bei Ersatz-, Um- und Neubauten zulässig. Art. 12 (4) Fenster
1Fenster sind in der Fassade zurückzusetzen.
2In der Kernzone K1/36 haben Fenster in der Regel die Form eines stehenden Rechteckes mit Gewänden, Fenstersprossen und Fensterläden aufzuweisen. Die Gewände müssen aus Holz, Stein oder Kunststein bestehen. Ähnlich wirkende Materialien sind zulässig. FensterladenAttrappen wie Lamellenstoren, Rollläden oder Markisen sind unzulässig.
3In den Kernzonen K2/36 und K3/36 (6) können aus Gründen des Erhaltes des Ortsbildes Fenster in der Form eines stehenden Rechteckes, Fensterläden und Fenstersprossen sowie Fenstergewände verlangt werden. Wenn Fensterläden verlangt werden, dürfen diese nicht als Attrappen ausgeführt werden und es sind an diesen Fenstern keine Lamellenstoren, Rollläden oder Markisen zulässig. Schaufenster
4In der Kernzone K1/36 sind Schaufenster in angemessener Breite mit markanten Gliedern zu unterteilen. Art. 13 (6) Zeitgenössische
Architektur
In der Kernzone K3/36 können bei Projekten mit zeitgenössischer Architektur, welche im Sinne von § 71 PBG als besonders gut beurteilt werden und das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, Abweichungen von den Gestaltungsbestimmungen Art. 8 bis 12 zugelassen werden. Der Gemeinderat kann die Einholung eines Fachgutachtens zur Gestaltung der Bauten und Anlagen verlangen. Art. 14 (6) Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie
aufgehoben Art. 15 (6) Höhenlage
In der Kernzone K3/36 ist das unterste Vollgeschoss entlang von Strassen und Wegen höhenmässig auf das Strassen- bzw. Trottoirniveau auszurichten.
Art. 16 (4) Umgebungsgestaltung
1Die Umgebung ist gut dem umliegenden Gelände anzupassen. Zur guten Einordnung ins Ortsbild kann verlangt werden, dass höhere Böschungen und Stützbauwerke mit Abstufungen erstellt, naturnah gestaltet und begrünt werden.
7 Gemeinde Obfelden Bau- und Zonenordnung BZO
2In der Kernzone K1/36 sind Baum- und Vorgärten sowie markante Einzelbäume möglichst zu erhalten.
3In der Kernzone K1/36 kann verlangt werden, dass interne Wege und Plätze eingekiest, gepflästert oder mit einer Oberflächenbehandlung versehen werden, wenn der Charakter einer Überbauung dies erfordert.
4Wo es die Verhältnisse zulassen, ist ein angemessener Anteil der Umgebungsfläche mit Bäumen, Sträuchern oder als Grünfläche zu gestalten und zu erhalten.
5Aussenbeleuchtungen müssen dem Ortsbild angepasst werden. (2) Zur Verminderung der Lichtverschmutzung sind für neue Aussenleuchten Modelle zu wählen, die das Licht nur nach unten abstrahlen. (6) Art. 17 (4) Reklameanlagen
In den Kernzonen K1/36 und K2/36 (6) sind betriebsbezogene Reklameanlagen unaufdringlich zu gestalten. Fremdreklamen sind in allen Kernzonen (6) nicht zulässig. Art. 18 (4) Nutzweise
Mässig störende Betriebe sind zulässig.
3.1.2 Wohnzonen
Art. 19 (4) Grundmasse
1Es gelten folgende Grundmasse: W1/
26W2E/
21W2/
23WG2/
26W3/
26WG3/ 26
a)Überbauungsziffer max. %
–Gebäude (Hauptgebäude) 26 (6) 21 (6) 23 (6) 21 (6) 26 (6) 26 (6)
–bei Gebäuden mit 1 Vollgeschoss 26 (6) 26 (6) 26 (6)
–Klein- und Anbauten +10 +10 +10 +10 +10 +10
–Gewerbe (Art. 21) +5 +5
–Flachdachbauten +5
–verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten, ohne heiztechnische Installation, soweit sie dem Energiesparen dienen (zusätzlich) (6) +7 +7 +7 +7 +7 +7
–pro Grundstück 1 Gartenhaus oder 1 Schopf gemäss § 18 Abs. 1 BBV II + + + + + +
b)Grünflächenziffer min.** 40 % 40 % 40 % 30 %* 40 % 30 %*
c)Vollgeschosse max. 1 2 2 2 3 3
–bei Gebäuden mit 1
Vollgeschoss
–verglaste Balkone, Veran-
den und andere Vorbauten,
ohne heiztechnische Instal-
lation, soweit sie dem Ener-
giesparen dienen
(zusätzlich) (6)
–pro Grundstück 1 Garten-
haus oder 1 Schopf gemäss
§ 18 Abs. 1 BBV II
8 Gemeinde Obfelden Bau- und Zonenordnung BZO W1/
26W2E/
21W2/
23WG2/
26W3/
26WG3/ 26
d)Dachgeschosse bei erreich-
ter Vollgeschosszahl max. 1 1 2 2 2 2 e) Untergeschoss bei erreich- ter Vollgeschosszahl max. 1 1 1 1 1 1 f) Fassadenhöhe max. m 4.8 7.5 8.1 8.1 10.5 10.5
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 6) verbindlich lesbar.
Fassadenhöhenzuschlag für Flachdachbauten mit Attikageschoss Wird bei Flachdachbauten mit Attikageschoss die Absturzsicherung (Brüstung, Geländer) nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, sondern in der Fassadenflucht angeordnet, darf die Fassadenhöhe um 1 m erhöht werden.
g)Gesamtlänge Hauptgebäude max. m 24 24
–Gesamtlänge inkl. Kleinund Anbauten max. m 36 36
h)Grundabstände
–Kleiner Grundabstand
mind. m 4 4 5 5 6 6 - Grosser Grundabstand mind. m 8 8 10 10 12 12
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 6) verbindlich lesbar.
d)Dachgeschosse bei erreich-
ter Vollgeschosszahl max.
e)Untergeschoss bei erreich-
ter Vollgeschosszahl max.
Fassadenhöhenzuschlag für
Flachdachbauten mit
Attikageschoss
g)Gesamtlänge Haupt-
gebäude max. m
–Gesamtlänge inkl. Klein-
und Anbauten max. m
–Kleiner Grundabstand
mind. m
–Grosser Grundabstand
mind. m
8
8
10
10
12
12
* Die Grünflächenziffer kann um das Mass des Gewerbeanteils
reduziert werden. In jedem Fall hat sie jedoch mindestens 10% zu
betragen.
** Spiel- und Ruheflächen können Teil der Grünfläche sein. Art. 20 (2) Gewerbenutzung
1In den Zonen W1/26, W2E/21, W2/23 und W3/26 ist nicht störendes Gewerbe gestattet.
2In den Zonen WG2/21 und WG3/26 ist auch mässig störendes Gewerbe gestattet.
3Die Gewerbenutzung ist in den Zonen W1/26 und W2E/21 auf die Hälfte und in den Zonen W2/23 und W3/26 auf zwei Drittel der erstellten massgeblichen Geschossfläche gemäss Art. 41.3 beschränkt. (2)
Art. 21 (2) Gewerbe-Erleichterung
WG2/21 und WG3/26
1In den Zonen WG2/21 und WG3/26 wird die Überbauungsziffer um maximal 5 % erhöht, sofern mindestens ¼ der erstellten massgeblichen Geschossfläche gemäss Art. 41.3 dauernd gewerblich genutzt wird.
2Für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile im Erdgeschoss mit einer maximalen Fassadenhöhe von 4.0 m beträgt der Grenzabstand 3.50 m.
9 Gemeinde Obfelden Bau- und Zonenordnung BZO Art. 22 (4) Dachform und
gestaltung
1Auf Gebäuden (Hauptgebäuden) sind Flachdächer und Schrägdächer mit einer Neigung von mindestens 18 ° alter Teilung zulässig.
2Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind im Ausmass von zusammen höchstens der Hälfte der massgeblichen Fassadenlänge gestattet. Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden.
3.1.3 Gewerbezone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.